Absatz einsDer innere Betrieb der Krankenanstalt wird durch die Anstaltsordnung geregelt. Die Landesgesetzgebung hat nähere Vorschriften über den Inhalt der Anstaltsordnung zu erlassen, die insbesondere zu enthalten hat:
- Litera adie Aufgaben und Einrichtungen der Krankenanstalt, bei allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten auch eine allfällige Gliederung in Abteilungen und/oder in andere fachrichtungsbezogene Organisationsformen für Akutkranke und, neben diesen, auch in zusätzliche Einrichtungen für Langzeitbehandlung, oder in Pflegegruppen für die Behandlung Akutkranker und für Langzeitbehandlung innerhalb von Abteilungen;
- Litera bdie Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform, insbesondere, ob anstatt oder neben der herkömmlichen Art der Betriebsform anstaltsbedürftige Personen nur einmalig über Tag (Tagesklinik) oder über Nacht (Nachtklinik) oder in sonstigen Betriebsformen gemäß Absatz 7, aufgenommen werden;
- Litera cRegelungen betreffend die Leitung der in Paragraph 2 b, genannten fachrichtungsbezogenen Organisationsformen sowie der in Absatz 7, genannten Betriebsformen;
- Litera dRegelungen über den Betrieb von dislozierten Wochenkliniken an Feiertagen;
- Litera edie Dienstobliegenheiten der in der Krankenanstalt beschäftigten Personen sowie Bestimmungen über die regelmäßige Abhaltung von Dienstbesprechungen zwischen den dafür in Betracht kommenden Berufsgruppen;
- Litera fdas von Pfleglingen und Besuchern in der Krankenanstalt zu beobachtende Verhalten;
- Litera gdie Festlegung von Räumen, in denen das Rauchen gestattet ist;
- Litera hRegelungen zum Innenverhältnis zwischen Krankenanstalten bei fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten (Paragraph 2 b,) oder in dislozierten Betriebsformen (Paragraph 6, Absatz 7,);
- Litera idie Festlegung von Bereichen, in denen die Mitnahme von Assistenzhunden (Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde) und Therapiehunden (Paragraph 39 a, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung) aus hygienischen Gründen nicht zulässig ist.