Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 d

Inkrafttretensdatum

16.01.2019

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Staatsgrenzen überschreitende dislozierte Führung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten

Paragraph 3 d,

  1. Absatz eins,Eine örtlich getrennte Unterbringung gemäß Paragraph 2 a, Absatz 3, im grenznahen Gebiet eines Nachbarstaates ist nur für einzelne vorgesehene Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten in ihrer Gesamtheit zulässig und bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur räumlich beschränkt für beidseits in Staatsgrenzennähe gelegene Krankenanstalten und nur dann erteilt werden, wenn nachgewiesen ist,
    1. Ziffer eins
      dass durch die im jeweiligen ausländischen Staatsgebiet geltende Rechtslage sowie durch das zugrunde liegende Kooperationsübereinkommen der Standard von Behandlung und Pflege zumindest jenem Standard entspricht, der aufgrund der österreichischen Rechtsordnung gegeben ist,
    2. Ziffer 2
      dass das Vorhaben in den Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, vorgesehen ist,
    3. Ziffer 3
      dass den österreichischen Finanzierungsregelungen Rechnung getragen wird,
    4. Ziffer 4
      dass auf den Behandlungsvertrag österreichisches Recht anwendbar und ein österreichischer Gerichtsstand gegeben ist,
    5. Ziffer 5
      dass die Behandlung und Pflege von Pfleglingen ausschließlich durch Personal der in Österreich gelegenen Krankenanstalt und unter deren Leitung erfolgt.
  2. Absatz 2,Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegt.
  3. Absatz 3,Bei der dislozierten Führung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer im Ausland gelegenen Krankenanstalt in einer österreichischen Krankenanstalt hat ausschließlich die Behandlung und Pflege von Pfleglingen der im Ausland gelegenen Krankenanstalt und ausschließlich durch Personal dieser Krankenanstalt sowie unter der Leitung der im Ausland gelegenen Krankenanstalt zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40211918