Aufnahmsverfahrensverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2019,
römisch fünf
Paragraph 7
10.01.2019
70/06 Schulunterricht
Für Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, kann der Schulleiter, unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) sowie weiters unter Zugrundelegung eines allfälligen regionalen Konzeptes (Paragraph 6, Absatz eins,) und allenfalls bestehender Schulprogramme, schulautonomer Schwerpunktsetzungen und Profilbildungen oder Schulkooperationen nähere Bestimmungen über die Reihung festlegen.
23.01.2019
20004969
NOR40211883