Kurztitel

Patientenverfügungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

16.01.2019

Abkürzung

PatVG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Errichtung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Eine Patientenverfügung ist verbindlich, wenn sie schriftlich unter Angabe des Datums
    1. Ziffer eins
      vor einem Rechtsanwalt oder
    2. Ziffer 2
      vor einem Notar oder
    3. Ziffer 3
      vor einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen (Paragraph 11 e, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) oder
    4. Ziffer 4
      nach Maßgabe technischer und personeller Möglichkeiten vor einem rechtskundigen Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins
    errichtet worden ist und der Patient über die Folgen einer verbindlichen Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt worden ist.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Personen haben die Vornahme dieser Belehrung in der Patientenverfügung durch eigenhändige Unterschrift sowie unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift zu dokumentieren und nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 14 d, ab technischer Verfügbarkeit die Patientenverfügung – sofern der Patient nicht widerspricht – in ELGA zur Verfügung zu stellen. In einer Verordnung gemäß Paragraph 14 d, ist festzulegen, in welcher Weise eine Zurverfügungstellung, allenfalls unter Einbindung der ELGA-Ombudsstelle gemäß Paragraph 17, GTelG 2012, zu erfolgen hat.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019

Gesetzesnummer

20004723

Dokumentnummer

NOR40211861