Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

28.12.2018

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Beachte

Ist ab 5.12.2023 anzuwenden vergleiche Paragraph 24, Absatz 6 bis 8 in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2023,)

Text

Garantien zum Schutz der Stammzahl und der bPK bei der Verarbeitung im privaten Bereich

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Erzeugung eines bPK für die Verarbeitung im privaten Bereich ist ohne Mitwirkung des Betroffenen und ohne Einsatz des E-ID zulässig, wenn eine eindeutige Identifikation mit Hilfe des bPK im Rahmen von Datenverarbeitungen von Verantwortlichen des privaten Bereichs notwendig ist, weil
    1. Ziffer eins
      diese Verantwortlichen aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Identität ihrer Kunden festzuhalten haben oder ihren Kunden eine dem Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz entsprechende technische Umgebung zur Verfügung stellen und
    2. Ziffer 2
      personenbezogene Daten in einer der DSGVO und dem DSG entsprechenden Art und Weise verarbeitet werden sollen.
    Sofern ein Verantwortlicher des privaten Bereichs personenbezogene Daten an einen anderen Verantwortlichen zu übermitteln hat, kann dieser wie ein Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs verschlüsselte bPK (Paragraph 13, Absatz 2,) anfordern.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, einen Kostenersatz für den für die Erzeugung der bPK und der verschlüsselten bPK gemäß Absatz eins, anfallenden Aufwand mit Verordnung festzulegen.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 2,, BGBl. römisch eins Nr. 7/2008; Artikel 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2017,

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40211852