Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

28.12.2018

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Beachte

Absatz eins und 2 sind ab 5.12.2023 anzuwenden vergleiche Paragraph 24, Absatz 6 bis 8 in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2023,)

Text

Erzeugung und Anforderung von bPK und Stammzahlen nicht-natürlicher Personen

Paragraph 10,

  1. Absatz einsBei Verwendung des E-ID werden bPK eines Betroffenen in elektronischen Verfahren erzeugt, für die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs eine E-ID-taugliche Umgebung eingerichtet hat. Dafür muss eine Datenverarbeitung mit ihrer Zuordnung zu einem staatlichen Bereich bei der Stammzahlenregisterbehörde registriert sein. In Bereichen, in denen der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist, dürfen bPK nur verschlüsselt (Paragraph 13, Absatz 2,) gespeichert werden.
  2. Absatz 2Die Erzeugung von bPK ohne Einsatz des E-ID ist nur der Stammzahlenregisterbehörde erlaubt und nur zulässig, wenn eine eindeutige Identifikation mit Hilfe des bPK im Rahmen von Datenverarbeitungen von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs notwendig ist, weil personenbezogene Daten in einer der DSGVO und dem DSG entsprechenden Art und Weise verarbeitet werden sollen. Solche Fälle sind insbesondere Amtshilfe, Datenermittlung im Auftrag des Betroffenen oder das Einschreiten eines Vertreters gemäß Paragraph 5, Aus denselben Gründen ist bei nicht-natürlichen Personen die Stammzahl zur Verfügung zu stellen. Bei der Anforderung von bPK aus einem Bereich, in dem der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist, oder von bPK für die Verarbeitung im privaten Bereich dürfen bPK nur verschlüsselt (Paragraph 13, Absatz 2,) zur Verfügung gestellt werden.
  3. Absatz 3In der gemäß Paragraph 4, Absatz 8, zu erlassenden Verordnung ist auch der Kostenersatz für die nach Absatz 2, im Zusammenhang mit berufsmäßiger Parteienvertretung erfolgte Bereitstellung von bPK zu regeln.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 2,, BGBl. römisch eins Nr. 7/2008; Artikel 25,, BGBl. römisch eins Nr. 50/2016; Artikel 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2017,

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40211850