(2)Absatz 2Die Erzeugung von bPK ohne Einsatz des E-ID ist nur der Stammzahlenregisterbehörde erlaubt und nur zulässig, wenn eine eindeutige Identifikation mit Hilfe des bPK im Rahmen von Datenverarbeitungen von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs notwendig ist, weil personenbezogene Daten in einer der DSGVO und dem DSG entsprechenden Art und Weise verarbeitet werden sollen. Solche Fälle sind insbesondere Amtshilfe, Datenermittlung im Auftrag des Betroffenen oder das Einschreiten eines Vertreters gemäß § 5. Aus denselben Gründen ist bei nicht-natürlichen Personen die Stammzahl zur Verfügung zu stellen. Bei der Anforderung von bPK aus einem Bereich, in dem der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist, oder von bPK für die Verarbeitung im privaten Bereich dürfen bPK nur verschlüsselt (§ 13 Abs. 2) zur Verfügung gestellt werden.Die Erzeugung von bPK ohne Einsatz des E-ID ist nur der Stammzahlenregisterbehörde erlaubt und nur zulässig, wenn eine eindeutige Identifikation mit Hilfe des bPK im Rahmen von Datenverarbeitungen von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs notwendig ist, weil personenbezogene Daten in einer der DSGVO und dem DSG entsprechenden Art und Weise verarbeitet werden sollen. Solche Fälle sind insbesondere Amtshilfe, Datenermittlung im Auftrag des Betroffenen oder das Einschreiten eines Vertreters gemäß Paragraph 5, Aus denselben Gründen ist bei nicht-natürlichen Personen die Stammzahl zur Verfügung zu stellen. Bei der Anforderung von bPK aus einem Bereich, in dem der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist, oder von bPK für die Verarbeitung im privaten Bereich dürfen bPK nur verschlüsselt (Paragraph 13, Absatz 2,) zur Verfügung gestellt werden.