Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

28.12.2018

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Beachte

Absatz 2, ist ab 5.12.2023 anzuwenden vergleiche Paragraph 24, Absatz 6 bis 8 in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2023,)

Text

Stammzahlenregisterbehörde

Paragraph 7,

  1. Absatz einsStammzahlenregisterbehörde ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
  2. Absatz 2Die Stammzahlenregisterbehörde kann sich bei der Führung des Ergänzungsregisters sowie bei der Errechnung von Stammzahlen und bei der Durchführung der in den Paragraphen 4,, 4b, 5, 9, 10, 14, 14a und 15 geregelten Verfahren des Bundesministeriums für Inneres als Auftragsverarbeiter, soweit natürliche Personen Betroffene sind, und des Bundesministeriums für Finanzen oder der Bundesanstalt Statistik Österreich hinsichtlich aller anderen Betroffenen bedienen. Die näheren Regelungen über die sich daraus ergebende Aufgabenverteilung zwischen der Stammzahlenregisterbehörde und dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Finanzen oder der Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiter werden durch Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Finanzen oder dem Bundeskanzler geregelt. Abweichend davon kann sich die Stammzahlenregisterbehörde für diese Zwecke auch anderer oder weiterer Auftragsverarbeiter bedienen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat stichprobenartig die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Auftragsverarbeiter zu prüfen.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 2,, BGBl. römisch eins Nr. 7/2008; Artikel 25,, BGBl. römisch eins Nr. 50/2016; Artikel 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2017,

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40211848