Absatz einsFür Zwecke des vertretungsweisen Handelns kann in die Personenbindung des Vertreters von der Stammzahlenregisterbehörde das Bestehen einer Einzelvertretungsbefugnis für die Vertretung von nicht-natürlichen Personen oder einer Vertretungsbefugnis für die Vertretung von natürlichen Personen eingefügt werden. Zu diesem Zweck kann die Stammzahlenregisterbehörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten Angaben zu Vollmachtsverhältnissen in Datenverarbeitungen anderer Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs verwenden, sofern dies gesetzlich zulässig ist oder eine Einwilligung des Betroffenen besteht. Die Stammzahlenregisterbehörde kann außerdem auf Antrag des Vertreters das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses mit allfälligen inhaltlichen und zeitlichen Beschränkungen speichern. Die Voraussetzungen und näheren Anforderungen des Antrags und der zu erbringenden Nachweise sind in der gemäß Paragraph 4, Absatz 8, zu erlassenden Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzulegen. Die Berechtigung zur Empfangnahme von Dokumenten gemäß Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Satz des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, muss gesondert eingefügt werden.