Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

23.09.2020

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

1. Abschnitt
Gegenstand und Ziele des Gesetzes

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz dient der Förderung rechtserheblicher elektronischer Kommunikation. Der elektronische Verkehr mit öffentlichen Stellen soll unter Berücksichtigung grundsätzlicher Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten für Anbringen an diese Stellen erleichtert werden.
  2. Absatz 2Gegen Gefahren, die mit einem verstärkten Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Erreichung der in Absatz eins, genannten Ziele verbunden sind, sollen zur Verbesserung des Rechtsschutzes besondere technische Mittel geschaffen werden, die dort einzusetzen sind, wo nicht durch andere Vorkehrungen bereits ausreichender Schutz bewirkt wird.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,)

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG:

Artikel 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2008,.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40211843