Absatz eins,Am Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:
- Ziffer einsbei den Landespolizeidirektionen für die der Landespolizeidirektion oder deren nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion),
- Ziffer 2bei der Landespolizeidirektion Wien ein weiterer, und zwar für die der Landespolizeidirektion Wien angehörenden Bediensteten der Sicherheitsverwaltung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, (Fachausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Landespolizeidirektion),
- Ziffer 3beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen (Fachausschuss für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl),
- Ziffer 4bei jedem Oberlandesgericht einer für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
- Ziffer 5bei den Bildungsdirektionen je drei, und zwar je einer für
- Litera adie bei der Bildungsdirektion und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und,Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher
- Litera bdie Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den der Bildungsdirektion unterstehenden allgemeinbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
- Litera cdie Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den der Bildungsdirektion unterstehenden berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
- Ziffer 6beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz je einer
- Litera afür die der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten,
- Litera bfür die Bediensteten der Arbeitsinspektorate und
- Litera cbeim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,
- Ziffer 7beim Bundesministerium für Finanzen sechs, und zwar je einer für die Bediensteten
- Litera ader der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der Region Wien,
- Litera bder der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der Region Ost (Burgenland und Niederösterreich),
- Litera cder der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der Region Süd (Kärnten und Steiermark),
- Litera dder der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der Region Mitte (Salzburg und Oberösterreich),
- Litera eder der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der Region West (Vorarlberg und Tirol) und
- Litera fdes Amtes der Bundesimmobilien,
- Ziffer 8beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort je einer
- Litera afür die Bediensteten der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesmobilienverwaltung sowie
- Litera bfür die Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,
Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Artikel 15, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,)
- Ziffer 10beim Streitkräfteführungskommando je einer für dessen Bedienstete im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos, ausgenommen die Bediensteten des Kommandos Luftraumüberwachung und der diesem nachgeordneten Dienststellen und des Kommandos Luftunterstützung und der diesem nachgeordneten Dienststellen,
- Ziffer 11beim Streitkräfteführungskommando einer und zwar für die Bediensteten des Kommandos Luftunterstützung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Kommandos Luftraumüberwachung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Materialstabes Luft und der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,
- Ziffer 12beim Kommando Einsatzunterstützung,
- Ziffer 13beim Militärischen Immobilien Management Zentrum,
Anmerkung, Ziffer 14, aufgehoben durch Artikel 15, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,)