Absatz eins,Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler abgestimmt haben, hat der Wahlleiter die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären.
Wirtschaftskammergesetz 1998
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2018,
BG
Paragraph 96
29.12.2018
WKG
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
25.01.2019
10007962
NOR40211802