Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

29.12.2018

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

2. Abschnitt
Wahlbehörden, Zustellungsbevollmächtigter

Hauptwahlkommission

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Zur Durchführung und Leitung der Wahlen ist bei jeder Landeskammer und bei der Bundeskammer jeweils eine Hauptwahlkommission einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Hauptwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sieben weiteren Mitgliedern zu bestehen. Für die Mitglieder der Hauptwahlkommission ist mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Stellvertreters jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind auf Vorschlag des Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ernennen. Die sieben Mitglieder und die sieben Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag des Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aus dem Kreise der wählbaren Personen zu bestellen. Die im Wirtschaftsparlament mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen sind im Verhältnis ihrer bei den letzten Urwahlen erzielten Mandate auch in der jeweiligen Hauptwahlkommission zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende und der Stellvertreter der Hauptwahlkommission müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein.
  4. Absatz 4,Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Bestellung der Wahl- und Zweigwahlkommissionen sowie deren Vorsitzenden und dessen Stellvertretern,
    2. Ziffer 2
      die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel, der Wahltage und der Wahlzeiten,
    3. Ziffer 3
      die Ausschreibung der Wahlen (Wahlkundmachung),
    4. Ziffer 4
      die Bestimmung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten zur Einsichtnahme bereitgestellt werden,
    5. Ziffer 5
      die Ausstellung der Wahlkarten,
    6. Ziffer 6
      die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
    7. Ziffer 7
      die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen sowie die Feststellung und Verlautbarung der Wahlergebnisse,
    8. Ziffer 8
      die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses,
    9. Ziffer 9
      die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen,
    10. Ziffer 10
      die Bestellung der weiteren Mitglieder der Spartenvertretungen und Spartenkonferenzen gemäß der Paragraphen 101 und 102 sowie der Paragraphen 109 und 110, der Wirtschaftsparlamente gemäß der Paragraphen 104 und 112 und der Erweiterten Präsidien gemäß der Paragraphen 106 und 114,
    11. Ziffer 11
      die Besetzung der Fachverbandsausschüsse,
    12. Ziffer 12
      die Wahl von Einzelorganen und die Besetzung von Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode,
    13. Ziffer 13
      die Suspendierung und Abberufung von Funktionären gemäß der Paragraphen 52 und 53 und
    14. Ziffer 14
      die Abberufung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen.
  5. Absatz 5,Die Hauptwahlkommission hat festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt am letzten Tag einer Frist Wahl- und Besetzungsvorschläge und sonstige Anbringen bei ihr eingelangt sein müssen.
  6. Absatz 6,Die Hauptwahlkommission hat eine elektronisch geführte Wahl unter Beiziehung einer Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 7, des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, abzubrechen, wenn die Funktionsfähigkeit des verwendeten Systems nicht mehr gegeben ist.
  7. Absatz 7,Nach einem Abbruch der Wahl gemäß Absatz 6, ist diese innerhalb von 60 Tagen zu wiederholen. Die Hauptwahlkommission hat die entsprechende Kundmachung zu erlassen. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.
  8. Absatz 8,Ist kein Mitglied oder Ersatzmitglied einer Wahlkommission zur Leitung der in Paragraph 79, Absatz 4, genannten Wahlen verfügbar, so ist diese von einem Mitglied oder Ersatzmitglied der Hauptwahlkommission vorzunehmen.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch vier,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006,

EG/EU: Artikel 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,

Schlagworte

Wahlvorschlag

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40211795