(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden, Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), BGBl. Nr. 343/1970, und den Sozialversicherungsträgern auf deren Verlangen eine Abfrage im Zentralen Melderegister in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, den Gesamtdatensatz bestimmter Menschen im Datenfernverkehr ermitteln können. Der Bundesminister für Inneres ist ferner ermächtigt, auf Verlangen dieser Abfrageberechtigten zusätzlich zum Gesamtdatensatz die Daten gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 7 Adressregisterverordnung 2016 (AdrRegV 2016), BGBl. II Nr. 51/2016, zu übermitteln. Die Statistik Austria hat dem Bundesminister für Inneres sämtliche im Gebäude- und Wohnungsregister verarbeitete Daten gemäß Abschnitt A, B und C Z 1 der Anlage zum GWR-Gesetz sowie die Änderungen dieses Datenbestandes periodisch, zumindest einmal täglich, in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zu übermitteln.Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden, Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970,, und den Sozialversicherungsträgern auf deren Verlangen eine Abfrage im Zentralen Melderegister in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, den Gesamtdatensatz bestimmter Menschen im Datenfernverkehr ermitteln können. Der Bundesminister für Inneres ist ferner ermächtigt, auf Verlangen dieser Abfrageberechtigten zusätzlich zum Gesamtdatensatz die Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 7 Adressregisterverordnung 2016 (AdrRegV 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2016,, zu übermitteln. Die Statistik Austria hat dem Bundesminister für Inneres sämtliche im Gebäude- und Wohnungsregister verarbeitete Daten gemäß Abschnitt A, B und C Ziffer eins, der Anlage zum GWR-Gesetz sowie die Änderungen dieses Datenbestandes periodisch, zumindest einmal täglich, in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zu übermitteln.