Absatz eins,Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,
- Ziffer einswenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des Paragraph eins, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde, oder
- Ziffer 2wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Artikel 78 d, B-VG) angehört, oder
- Ziffer 3während es gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 6, oder Paragraph 76 a, ruht.
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2018,)