Absatz eins,Den Landesstellenausschüssen obliegt die Geschäftsführung hinsichtlich der den Landesstellen nach Absatz 2, zugewiesenen Aufgaben. Der Landesstellenausschuss kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten dem/der Vorsitzenden und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro übertragen.