Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 133

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

02.01.2020

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Entsendung der Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 133,

  1. Absatz eins,Die Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen sind von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden, und zwar auf Vorschlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes im Einvernehmen mit der in Betracht kommenden Gewerkschaft. Die Gewerkschaften haben ihre Vorschläge nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ (z. B. Vollversammlung, Hauptversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d‘Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu erstellen.
  2. Absatz 2,Kommen mehrere vorschlagsberechtigte Gewerkschaften in der Gruppe der Dienstnehmer/innen in Betracht, so hat die Aufsichtsbehörde die auf die einzelnen Gewerkschaften entfallende Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n unter Bedachtnahme auf die Zahl der den einzelnen Gewerkschaften zugehörigen und nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten aktiven Dienstnehmer/inne/n festzusetzen. Die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen ist auf Grund einer Stichtagserhebung zum 1. Juli jenes Kalenderjahres zu ermitteln, das der Neubestellung der Verwaltungskörper zweitvorangeht. Die Berechnung der auf die einzelnen Gewerkschaften entfallenden Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n hat nach dem System d‘Hondt zu erfolgen, wobei
    1. Ziffer eins
      die Wahlzahl ungerundet zu errechnen ist und
    2. Ziffer 2
      bei gleichem Anspruch mehrerer Gewerkschaften auf einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin nach dieser Berechnung das Los entscheidet.
    Die Aufteilung gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer. Vor Aufteilung der Zahl der Versicherungsvertreter/innen ist den vorschlagsberechtigten Gewerkschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Absatz 3,Die Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstgeber/innen sind für Landesstellenausschüsse vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau zu entsenden. Für den Verwaltungsrat entsendet je einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin aus der Gruppe der Dienstgeber/innen
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport;
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
    3. Ziffer 3
      die Wirtschaftskammer Österreich.
    Dies gilt entsprechend für die Entsendung in die Hauptversammlung.
  4. Absatz 4,Bei der Entsendung nach den Absatz eins und 3 ist auf die fachliche Eignung (Paragraph 132, Absatz 6, Ziffer 5,) und durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen. Unzulässig ist die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter/in
    1. Ziffer eins
      sowohl in den Verwaltungsrat als auch in einen Landesstellenausschuss der Versicherungsanstalt;
    2. Ziffer 2
      in die Verwaltungskörper mehrerer Versicherungsträger.
  5. Absatz 5,Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat, sofern sie nicht selbst zur Entsendung berechtigt ist, die in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Vertreter/innen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Werden die Vertreter/innen innerhalb dieser Frist nicht entsendet, so hat sie die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.
  6. Absatz 6,Scheidet ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin dauernd aus seinem/ihrem Amt aus, so hat die Stelle, die die ausgeschiedene Person entsendet hat, für den Rest der Amtsdauer einen neuen Versicherungsvertreter/eine neue Versicherungsvertreterin zu entsenden. Ist die neue Entsendung durch eine Enthebung (Paragraph 135,) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der neuen Entsendung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40211602