Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Heilmittel
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Die Heilmittel umfassen
die notwendigen Arzneien und
die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.
(2)Absatz 2,Die Kosten der Heilmittel werden von der Versicherungsanstalt durch Abrechnung mit den Apotheken übernommen.
(3)Absatz 3,Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung der Versicherungsanstalt bezogene Heilmittel ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 4,35 € (Anm. 1) zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle auf Rechnung der Versicherungsanstalt zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung der Versicherungsanstalt bezogene Heilmittel ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 4,35 € Anmerkung eins, ) zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle auf Rechnung der Versicherungsanstalt zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.
(4)Absatz 4,Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben werden.
(5)Absatz 5,Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der Anspruchsberechtigten nach Maßgabe der Richtlinien des Dachverbandes von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen oder eine bereits entrichtete Rezeptgebühr rückzuerstatten.
(6)Absatz 6,Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien des Dachverbandes nach § 30a Abs. 1 Z 15 ASVG vorgesehenen Obergrenze abzusehen.Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien des Dachverbandes nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, ASVG vorgesehenen Obergrenze abzusehen.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 6,30 €Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 6,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 6,50 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 6,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 6,65 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 6,65 €
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 6,85 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 6,85 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 7,10 €)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 7,10 €)