Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018,
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke
§ 46.Paragraph 46,
Dieses Bundesgesetz gilt nicht
für die Benützung von Waffen zu szenischen Zwecken und mit diesen zusammenhängenden Tätigkeiten im Rahmen des Bühnenbetriebs oder einer Filmproduktion, soweit es sich jedoch um Schußwaffen handelt nur dann, wenn sie zur Abgabe eines scharfen Schusses unbrauchbar gemacht worden sind;
für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition
durch öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und
durch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften
zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind.