Waffengesetz 1996
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018,
BG
Paragraph 44
01.01.2019
WaffG
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Die Behörde stellt auf Antrag fest, welcher Kategorie eine bestimmte Schußwaffe zuzuordnen ist und gegebenenfalls ob nur bestimmte Regelungen dieses Bundesgesetzes (Paragraph 45,) auf sie anzuwenden sind. Im Falle von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, trifft diese Feststellung der Bundesminister für Landesverteidigung. Die Behörde hat dem Bundesminister für Inneres eine Abschrift des rechtskräftigen Bescheides zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres sowie der Bundesminister für Landesverteidigung sind ermächtigt, die Ergebnisse der aufgrund dieser Bestimmung geführten Verfahren im Internet zu veröffentlichen.
22.01.2019
10006016
NOR40211506