(3)Absatz 3Im Bundesgebiet niedergelassene Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Waffengewerbes gemäß § 139 Abs. 1 Z 1 lit. a der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, berechtigt sind, sind auf Antrag zu ermächtigen, Schusswaffen und, sofern sie auch über die Berechtigung gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1994 verfügen, auch Schusswaffen, Läufe und Verschlüsse, die jeweils Kriegsmaterial sind, als deaktiviert zu kennzeichnen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 hiefür vorliegen. Die Ermächtigung obliegt hinsichtlich des Kriegsmaterials dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich der anderen Schusswaffen dem Bundesminister für Inneres. Eine Ermächtigung des Bundesministers für Landesverteidigung gilt auch als Ermächtigung des Bundesministers für Inneres. Hinsichtlich ehemaligen Heeresgutes kann diese Kennzeichnung auch durch besonders geschulte Fachorgane aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung erfolgen.Im Bundesgebiet niedergelassene Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Waffengewerbes gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194, berechtigt sind, sind auf Antrag zu ermächtigen, Schusswaffen und, sofern sie auch über die Berechtigung gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GewO 1994 verfügen, auch Schusswaffen, Läufe und Verschlüsse, die jeweils Kriegsmaterial sind, als deaktiviert zu kennzeichnen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hiefür vorliegen. Die Ermächtigung obliegt hinsichtlich des Kriegsmaterials dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich der anderen Schusswaffen dem Bundesminister für Inneres. Eine Ermächtigung des Bundesministers für Landesverteidigung gilt auch als Ermächtigung des Bundesministers für Inneres. Hinsichtlich ehemaligen Heeresgutes kann diese Kennzeichnung auch durch besonders geschulte Fachorgane aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung erfolgen.