Kurztitel

Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

16.01.2019

Index

39/11 EU-Haushaltsrecht

Text

KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1

1. In diesem Übereinkommen wird festgelegt, welche Verfahren für die Weiterverteilung der Erhebungskosten bei der Bereitstellung der Eigenmittel für den Haushalt der EU von den Vertragsparteien im Falle der zentralen Zollabwicklung nach Artikel 106 des modernisierten Zollkodex, bei der Waren in einem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, aber bei einer Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat gestellt werden, anzuwenden sind.

2. Die Verfahren nach Absatz 1 gelangen auch dann zur Anwendung, wenn das Konzept der zentralen Zollabwicklung mit im modernisierten Zollkodex festgelegten Vereinfachungen der Zollförmlichkeiten kombiniert wird.

3. Die Verfahren nach Absatz 1 finden auch Anwendung auf die einzige Bewilligung nach Artikel 1 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010548

Dokumentnummer

NOR40211488