Absatz eins,Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
- Ziffer einsPersonen, deren land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit lediglich in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten;
- Ziffer 2Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie;
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,)