Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Ausnahmen von der Pflichtversicherung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Personen, deren land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit lediglich in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten;
    2. Ziffer 2
      Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie;

    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,)

  2. Absatz 2,Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind überdies die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ausgenommen, sofern diese mit einem der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, unterliegenden Elternteil ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen.
  3. Absatz 3,Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sind überdies Personen ausgenommen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung unterliegen oder die in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen sind, für die Dauer dieser Pflichtversicherung oder Einbeziehung.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1979,)

Schlagworte

Jagdpacht, Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40211465