Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2018,

Typ

Vertrag – Mazdeonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 10

BESUCHE

  1. Absatz eins,
    Besuche, die den Zugang zu klassifizierten Informationen erfordern, unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde der gastgebenden Partei. Die Genehmigung wird nur Personen erteilt, die gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe berechtigt sind.
  2. Absatz 2,
    Abgesehen von dringenden Fällen werden Besuchsanträge mindestens 10 Werktage vor dem Besuch bei der zuständigen Behörde der gastgebenden Partei gestellt. Die zuständigen Behörden informieren einander über die Einzelheiten des Besuchs und gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten.
  3. Absatz 3,
    Besuchsanträge werden in englischer Sprache gestellt und enthalten insbesondere folgende Angaben:
    1. Litera a
      Zweck und vorgesehenes Datum des Besuchs;
    2. Litera b
      Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;
    3. Litera c
      Funktion des Besuchers und Name der vertretenen Behörde oder Stelle oder des vertretenen Unternehmens;
    4. Litera d
      Gültigkeit und Klassifizierungsstufe der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen des Besuchers;
    5. Litera e
      Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und Ansprechpartner der Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die besucht werden sollen;
    6. Litera f
      Datum des Antrags und Unterschrift der zuständigen Behörde.
  4. Absatz 4,
    Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Parteien können Listen von Personen ausarbeiten, die zu wiederkehrenden Besuchen berechtigt sind. Die Listen gelten zunächst für einen Zeitraum von zwölf Monaten. Die Bedingungen der jeweiligen Besuche werden unmittelbar mit den entsprechenden Anlaufstellen in der juristischen Person vereinbart, die in Übereinstimmung mit den vereinbarten Bestimmungen und Bedingungen von diesen Personen besucht werden.

Schlagworte

Geburtsort, Vorname, Passnummer, Telefonnummer

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010547

Dokumentnummer

NOR40211451