Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2018,

Typ

Vertrag – Mazdeonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 9

VERNICHTUNG

  1. Absatz eins,
    Klassifizierte Informationen werden im Einklang mit innerstaatlichem Recht nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung nicht zulässt.
  2. Absatz 2,
    Im Falle einer Krisensituation, in der es unmöglich ist klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens ausgetauscht, übermittelt oder erzeugt wurden, zu schützen oder rückzuübermitteln, werden die klassifizierten Informationen unverzüglich vernichtet. Der Empfänger informiert die zuständige Behörde des Herausgebers sobald wie möglich über diese Vernichtung.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010547

Dokumentnummer

NOR40211450