Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2018,

Typ

Vertrag – Mazdeonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 1

DEFINITIONEN

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet:

  1. Litera a
    „Klassifizierte Informationen“ Informationen, unabhängig von ihrer Form, die gemäß dem innerstaatlichen Recht einer der Parteien als klassifiziert eingestuft und gekennzeichnet wurden, um ihren Schutz vor einer unberechtigten Weitergabe, Missbrauch und Verlust zu gewährleisten;
  2. Litera b
    „Zuständige Behörde“ die nationale Sicherheitsbehörde und jede andere Verwaltungseinheit, die gemäß Artikel 13 notifiziert wurde;
  3. Litera c
    „Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen“ die Feststellung durch eine zuständige Behörde, dass eine Person zum Zugang zu klassifizierten Informationen gemäß dem innerstaatlichen Recht berechtigt ist;
  4. Litera d
    „Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen“ die Feststellung durch eine zuständige Sicherheitsbehörde, dass eine juristische Person zum Zugang und zum Umgang mit klassifizierten Informationen gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht physisch und organisatorisch in der Lage ist;
  5. Litera e
    „Klassifizierter Vertrag“ ein Vertrag oder Untervertrag zwischen einer juristischen oder natürlichen Person der einen Vertragspartei und zwischen einer juristischen oder natürlichen Person der anderen Vertragspartei, dessen Erfüllung den Zugang zu oder die Erstellung von klassifizierten Informationen erfordert;
  6. Litera f
    „Herausgeber“ die herausgebende Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende juristische oder natürliche Person, die klassifizierte Informationen herausgibt;
  7. Litera g
    „Empfänger“ die empfangende Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende juristische oder natürliche Person, die klassifizierte Informationen erhält;
  8. Litera h
    „Dritter“ eine juristische oder natürliche Person, die nicht Herausgeber oder Empfänger der klassifizierten Information ist, die gemäß diesem Abkommen ausgetauscht oder übermittelt wurde, eine Regierung, die nicht Partei dieses Abkommens ist, oder eine internationale Organisation.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010547

Dokumentnummer

NOR40211442