Absatz eins,Die Unterschreitung der in SERA festgelegten Mindesthöhen ist zulässig, soweit dies notwendig ist:
- Ziffer einsbei Ambulanz- und Rettungsflügen
- Ziffer 2Such- und Rettungsflügen des Such- und Rettungsdienstes
- Ziffer 3Evakuierungsflügen
Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2018,)
- Ziffer 5auf Flugplätzen:
- Litera azur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung
- Litera bbei Bannerschleppflügen zum Zwecke der Aufnahme und des Abwerfens von Schleppgegenständen
- Ziffer 6im Geltungsbereich einer Außenlandebewilligung (Paragraph 9, LFG) zur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung und Schwebeflügen.
- Ziffer 7bei Flügen zur Hagelabwehr (Paragraph 9,)
- Ziffer 8bei Fallschirmabsprüngen.