Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2018,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15,

Inkrafttretensdatum

01.02.2019

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 15: Beilegung von Streitigkeiten

Allfällige Streitigkeiten, die sich bei der Umsetzung oder der Auslegung dieses Abkommens zwischen den Parteien ergeben, werden auf dem Verhandlungsweg beigelegt.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010546

Dokumentnummer

NOR40211410