Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2018,
Vertrag – Schweiz
Artikel 12,
01.02.2019
19/10 Friedenssicherung
1. Die Parteien entsenden nur Personal, das ausreichend gegen Krankheit und Unfall versichert ist.
2. Medizinische Nothilfe für das Personal der entsendenden Partei wird kostenlos durch die empfangende Partei erbracht. Auf Verlangen der entsendenden Partei werden die weitere Behandlung von Patienten sowie deren Überführung in medizinische Einrichtungen durch die empfangende Partei durchgeführt oder veranlasst. In diesen Fällen übernimmt die entsendende Partei die anfallenden Kosten, soweit nicht eine Versicherung diese Kosten übernimmt.
18.01.2019
20010546
NOR40211407