die grundsätzlich vorrangige Behandlung von Luftfahrzeugen der entsendenden Partei im Luftraum der empfangenden Partei;
Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2018,
Vertrag – Schweiz
Artikel 8,
01.02.2019
19/10 Friedenssicherung
Im Rahmen der Zusammenarbeit ermöglicht die empfangende Partei der entsendenden Partei den optimalen Einsatz ihrer Mittel. Dies umfasst insbesondere:
Wartungsarbeit, Einreise, Wartungspersonal, Einfuhr
18.01.2019
20010546
NOR40211403