Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2018,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8,

Inkrafttretensdatum

01.02.2019

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 8: Unterstützungsmaßnahmen

Im Rahmen der Zusammenarbeit ermöglicht die empfangende Partei der entsendenden Partei den optimalen Einsatz ihrer Mittel. Dies umfasst insbesondere:

  1. Litera a
    die grundsätzlich vorrangige Behandlung von Luftfahrzeugen der entsendenden Partei im Luftraum der empfangenden Partei;
  2. Litera b
    die Zuweisung angemessener Warteräume im eigenen Luftraum;
  3. Litera c
    die Landeerlaubnis auf dem Gebiet der empfangenden Partei;
  4. Litera d
    die Starterlaubnis an jedes gelandete Luftfahrzeug der entsendenden Partei zum neuen Einsatz oder zur Rückkehr in das Staatsgebiet der entsendenden Partei;
  5. Litera e
    die Erlaubnis, notwendige Wartungs- oder Reparaturarbeiten an Luftfahrzeugen der entsendenden Partei vorzunehmen, die auf einem Flugplatz der empfangenden Partei gelandet sind, sowie deren bestmögliche Unterstützung;
  6. Litera f
    die Erlaubnis der Ein- und Ausreise sowie des Aufenthalts des benötigten Wartungs- und Reparaturpersonals;
  7. Litera g
    die Erlaubnis der steuer- und abgabefreien Ein- und Ausfuhr von Material, das für die Wartungs- und Reparaturarbeiten nach Litera e, benötigt wird, sowie von Ersatzteilen.

Schlagworte

Wartungsarbeit, Einreise, Wartungspersonal, Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010546

Dokumentnummer

NOR40211403