Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2018,
Vertrag – Schweiz
Artikel 5,
01.02.2019
19/10 Friedenssicherung
1. Im Rahmen der Zusammenarbeit tauschen die Parteien systematisch Daten und Auskünfte aus, insbesondere bezüglich der allgemeinen Luftlage sowie der Interventionskapazitäten der Parteien gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft.
2. Die Parteien sehen die folgenden Maßnahmen zur Identifikation verdächtiger Luftfahrzeuge im Sinne von Artikel 2 Litera d, durch ihre Luftfahrzeuge vor, die im Rahmen der Zusammenarbeit ergriffen werden können:
3. Die Parteien sehen die folgenden Maßnahmen zur Intervention gegen verdächtige Luftfahrzeuge im Sinne von Artikel 2 Litera d, durch ihre Luftfahrzeuge vor, die im Rahmen der Zusammenarbeit ergriffen werden können:
4. Für die Zusammenarbeit können alle technischen Mittel eingesetzt werden, die zur Sicherung des Luftraums beitragen.
5. Der entsendenden Partei ist der Einsatz von Waffen im Staatsgebiet der empfangenden Partei nicht gestattet.
18.01.2019
20010546
NOR40211400