Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2018,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4,

Inkrafttretensdatum

01.02.2019

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 4: Zuständigkeiten und Durchführungsvereinbarungen

1. Für die Umsetzung dieses Abkommens sind zuständig:

2. Die in Absatz 1 genannten Behörden legen in Durchführungsvereinbarungen die zur Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Einzelheiten fest.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010546

Dokumentnummer

NOR40211399