Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2018,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3,

Inkrafttretensdatum

01.02.2019

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 3: Souveränität

Die Zusammenarbeit erfolgt unter Achtung der Souveränität sowie der jeweiligen Befugnisse der Parteien und ändert nichts an der völkerrechtlichen Zuständigkeit der Parteien zur Sicherung ihres eigenen Luftraums.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010546

Dokumentnummer

NOR40211398