„Empfangende Partei“ ist die Partei, in deren Staatsgebiet Aktivitäten der Zusammenarbeit stattfinden.
Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2018,
Vertrag – Schweiz
Artikel 2,
01.02.2019
19/10 Friedenssicherung
Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffe:
18.01.2019
20010546
NOR40211397