Absatz eins,Die Anmeldung zum und die Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis sowie die Änderung der Teilnehmerdaten haben über das Anzeigemodul gemäß Paragraph 37 b, oder mit Zustimmung automatisiert über andere elektronische Verfahren zu erfolgen. Die Anmeldung gilt als Einwilligung zum Empfang von Zustellstücken in elektronischer Form. Für die Entgegennahme von Zustellungen mit Zustellnachweis oder nachweislichen Zusendungen hat die Anmeldung unter Verwendung der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) zu erfolgen. Im Teilnehmerverzeichnis dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
- Ziffer einsName bzw. Bezeichnung des Teilnehmers,
- Ziffer 2bei natürlichen Personen das Geburtsdatum,
- Ziffer 3die zur eindeutigen Identifikation des Teilnehmers im Bereich „Zustellwesen“ erforderlichen Daten:
- Litera abei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraph 9, E-GovG),
- Litera bsonst die Stammzahl (Paragraph 6, E-GovG) und soweit vorhanden die Global Location Number (GLN),
- Litera csoweit vorhanden ein oder mehrere Anschriftcodes des Zustellsystems gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 3,,
- Ziffer 4mindestens eine elektronische Adresse, an die die Verständigungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 erster Satz übermittelt werden können,
- Ziffer 5Angaben, ob ein Dokument an den Empfänger auch nachweislich zugestellt werden kann,
- Ziffer 6Angaben, ob elektronische Zustellungen nur über ein bestimmtes Zustellsystem oder nach bestimmten Verfahrensvorschriften zugestellt werden können,
- Ziffer 7Angaben des Teilnehmers darüber, welche Formate über die weit verbreiteten hinaus die zuzustellenden Dokumente aufweisen müssen, damit er zu ihrer Annahme bereit ist,
- Ziffer 8Angaben darüber, ob der Teilnehmer Zustellungen außerhalb der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit über das Zustellsystem gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 3, nicht erhalten möchte,
- Ziffer 9Adressmerkmale, soweit diese automatisiert aus Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs zu übernehmen sind, und
- Ziffer 10weitere Daten, die zur Vollziehung des Gesetzes oder aufgrund der Anmeldung gemäß Absatz 4, übermittelt werden.