Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37 b

Inkrafttretensdatum

28.12.2018

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Anzeigemodul

Paragraph 37 b,

  1. Absatz eins,Das Anzeigemodul ermöglicht Empfängern online die Anzeige der das Dokument beschreibenden Daten von zur Abholung für sie bereitgehaltenen Dokumenten sowie die Abholung dieser Dokumente.
  2. Absatz 2,Der Betreiber des Anzeigemoduls ist gesetzlicher Dienstleister gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, für elektronische Zustelldienste, elektronische Kommunikationssysteme der Behörden, den Elektronischen Rechtsverkehr gemäß Paragraph 89 a, GOG und FinanzOnline zum Zweck der Identifikation und Authentifikation von zur Abholung berechtigten Personen.
  3. Absatz 3,Das Anzeigemodul hat sämtliche Daten über die Abholung durch den Empfänger zu protokollieren und an das jeweilige Zustellsystem gemäß Absatz 2, elektronisch zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen stellt ein Anzeigemodul zur Verfügung. Dieses kann auf Internetportalen von Behörden unter der Maßgabe der Einhaltung der technischen Schnittstellen und Spezifikationen angebunden werden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat diese Schnittstellen und Spezifikationen im Internet auf ihrer oder seiner Website bekannt zu geben. Das Unternehmensserviceportal und das Bürgerserviceportal gemäß Paragraph 3, des Unternehmensserviceportalgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, haben das Anzeigemodul für Unternehmen bzw. Bürgerinnen und Bürger einzubinden.
  5. Absatz 5,Die Leistungen des Anzeigemoduls (Absatz eins,) sind so zu erbringen, dass für Menschen mit Behinderung ein barrierefreier Zugang zu dieser Leistung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.
  6. Absatz 6,Soweit dies erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die beschreibenden Daten von Dokumenten gemäß Absatz eins, zu erlassen.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat den einliefernden Systemen die Kosten für das Anzeigemodul entsprechend ihrem Einlieferungsvolumen kostendeckend zu verrechnen. Werden Daten im Anzeigemodul eingeliefert, die nach diesem Bundesgesetz keine Rechtswirkungen auslösen, sind die halben Verrechnungssätze anzuwenden. Die Bundesrechenzentrum GmbH kann als Zahlstelle eingerichtet werden.
  8. Absatz 8,Die Verfügbarkeit des Anzeigemoduls ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR40211391