Absatz eins,Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz die Daten gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 6, an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer 4, bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist gemäß Absatz 2, erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einsAbsender,
- Ziffer 2Datum der Versendung,
- Ziffer 3Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt,
- Ziffer 4Ende der Abholfrist,
- Ziffer 5Hinweis auf das Erfordernis einer Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) bei der Abholung von Dokumenten, die mit Zustellnachweis zugestellt oder als nachweisliche Zusendung übermittelt werden sollen und
- Ziffer 6Hinweis auf den Zeitpunkt, mit dem die Zustellung wirksam wird.
Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über die elektronischen Verständigungsformulare zu erlassen.