Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Beachte
zu Abs. 1 erster Satz: zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 242/2022zu Absatz eins, erster Satz: zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2022,
Text
3. Unterabschnitt
Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit
Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit
§ 104a.Paragraph 104 a,
(1)Absatz eins,Versicherte nach §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Z 2 sowie 14a und 14b haben nach Maßgabe der folgenden Absätze bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, wenn und solange der Versicherte infolge Krankheit nicht oder nur mit Gefahr der Verschlechterung seines Zustandes oder der Erkrankung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit rückwirkend vom 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf eine tägliche Unterstützungsleistung in der Höhe von 26,97 € (Anm. 1). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachte Betrag.Versicherte nach Paragraphen 2, Absatz eins, 3, Absatz eins, Ziffer 2, sowie 14a und 14b haben nach Maßgabe der folgenden Absätze bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, wenn und solange der Versicherte infolge Krankheit nicht oder nur mit Gefahr der Verschlechterung seines Zustandes oder der Erkrankung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit rückwirkend vom 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf eine tägliche Unterstützungsleistung in der Höhe von 26,97 € Anmerkung eins, ). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag.
(2)Absatz 2,Anspruch auf Unterstützungsleistung haben
jene in Abs. 1 genannten selbständig Erwerbstätigen, bei denen die Aufrechterhaltung ihres Betriebes von deren persönlicher Arbeitsleistung abhängt und die in ihrem Unternehmen regelmäßig keinen oder weniger als 25 Dienstnehmer/innen beschäftigen, wobei die Anzahl der Dienstnehmer/innen nach § 77a des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zu ermitteln ist,jene in Absatz eins, genannten selbständig Erwerbstätigen, bei denen die Aufrechterhaltung ihres Betriebes von deren persönlicher Arbeitsleistung abhängt und die in ihrem Unternehmen regelmäßig keinen oder weniger als 25 Dienstnehmer/innen beschäftigen, wobei die Anzahl der Dienstnehmer/innen nach Paragraph 77 a, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zu ermitteln ist,
bis zu einer Höchstdauer von 20 Wochen für ein und dieselbe Krankheit, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, für die eine Unterstützungsleistung zuerst gewährt wurde, eine neue Krankheit hinzugetreten ist.
(3)Absatz 3,Die anspruchsberechtigten Versicherten haben dem Versicherungsträger nach Ablauf von vier Wochen ab Feststellung der Arbeitsunfähigkeit innerhalb von zwei Wochen den Beginn der ärztlicherseits festgestellten Arbeitsunfähigkeit zu melden. Erfolgt die Meldung nicht innerhalb dieser Fristen, so zählt der auf das Einlangen der Meldung folgende Tag als erster Tag der Arbeitsunfähigkeit. Der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit ist vom behandelnden Arzt vierzehntägig bestätigen zu lassen und innerhalb einer Woche ab Bestätigung dem Versicherungsträger vorzulegen. Bei einer Meldung des Fortbestandes der Arbeitsunfähigkeit nach § 106 Abs. 2 ist keine gesonderte Meldung erforderlich. Das Ende der Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherungsträger unverzüglich mitzuteilen.Die anspruchsberechtigten Versicherten haben dem Versicherungsträger nach Ablauf von vier Wochen ab Feststellung der Arbeitsunfähigkeit innerhalb von zwei Wochen den Beginn der ärztlicherseits festgestellten Arbeitsunfähigkeit zu melden. Erfolgt die Meldung nicht innerhalb dieser Fristen, so zählt der auf das Einlangen der Meldung folgende Tag als erster Tag der Arbeitsunfähigkeit. Der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit ist vom behandelnden Arzt vierzehntägig bestätigen zu lassen und innerhalb einer Woche ab Bestätigung dem Versicherungsträger vorzulegen. Bei einer Meldung des Fortbestandes der Arbeitsunfähigkeit nach Paragraph 106, Absatz 2, ist keine gesonderte Meldung erforderlich. Das Ende der Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherungsträger unverzüglich mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Werden die in Abs. 2 Z 1 genannten Personen nach Beendigung des Bezuges einer Unterstützungsleistung vor Ablauf der Höchstdauer von 20 Wochen neuerlich, und zwar innerhalb einer Frist von 26 Wochen, infolge der Krankheit, für die bereits eine Unterstützungsleistung gewährt wurde, arbeitsunfähig, so gilt dies als Fortsetzung und sind diese Zeiten zur Feststellung der Höchstdauer zusammenzurechnen.Werden die in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Personen nach Beendigung des Bezuges einer Unterstützungsleistung vor Ablauf der Höchstdauer von 20 Wochen neuerlich, und zwar innerhalb einer Frist von 26 Wochen, infolge der Krankheit, für die bereits eine Unterstützungsleistung gewährt wurde, arbeitsunfähig, so gilt dies als Fortsetzung und sind diese Zeiten zur Feststellung der Höchstdauer zusammenzurechnen.
(5)Absatz 5,Wurde bereits für 20 Wochen hintereinander oder insgesamt für ein und dieselbe Krankheit eine Unterstützungsleistung bezogen, entsteht ein neuer Anspruch für dieselbe Krankheit erst wieder, wenn in der Zwischenzeit mindestens 26 Wochen einer den Anspruch auf Unterstützungsleistung eröffnenden gesetzlichen Krankenversicherung oder einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung vorliegen.
(6)Absatz 6,Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die Daten zur Feststellung der Betriebsgröße nach Abs. 2 Z 1 elektronisch zur Verfügung zu stellen.Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die Daten zur Feststellung der Betriebsgröße nach Absatz 2, Ziffer eins, elektronisch zur Verfügung zu stellen.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 31,08 €Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 31,08 €
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 31,55 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 31,55 €
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 32,12 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 32,12 €
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 33,98 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 33,98 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 37,28 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 37,28 €
gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 38,99 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 38,99 €
gemäß BGBl. II Nr. 263/2025 für 2026: 40,04 €)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 40,04 €)