Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2027

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Beachte

zu Absatz eins, erster Satz: zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2022,

Text

3. Unterabschnitt
Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit

Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit

Paragraph 104 a,

  1. Absatz eins,Versicherte nach Paragraphen 2, Absatz eins, 3, Absatz eins, Ziffer 2, sowie 14a und 14b haben nach Maßgabe der folgenden Absätze bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, wenn und solange der Versicherte infolge Krankheit nicht oder nur mit Gefahr der Verschlechterung seines Zustandes oder der Erkrankung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit rückwirkend vom 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf eine tägliche Unterstützungsleistung in der Höhe von 26,97 € Anmerkung eins, ). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag.
  2. Absatz 2,Anspruch auf Unterstützungsleistung haben
    1. Ziffer eins
      jene in Absatz eins, genannten selbständig Erwerbstätigen, bei denen die Aufrechterhaltung ihres Betriebes von deren persönlicher Arbeitsleistung abhängt und die in ihrem Unternehmen regelmäßig keinen oder weniger als 25 Dienstnehmer/innen beschäftigen, wobei die Anzahl der Dienstnehmer/innen nach Paragraph 77 a, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zu ermitteln ist,
    2. Ziffer 2
      bis zu einer Höchstdauer von 20 Wochen für ein und dieselbe Krankheit, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, für die eine Unterstützungsleistung zuerst gewährt wurde, eine neue Krankheit hinzugetreten ist.
  3. Absatz 3,Die anspruchsberechtigten Versicherten haben dem Versicherungsträger nach Ablauf von vier Wochen ab Feststellung der Arbeitsunfähigkeit innerhalb von zwei Wochen den Beginn der ärztlicherseits festgestellten Arbeitsunfähigkeit zu melden. Erfolgt die Meldung nicht innerhalb dieser Fristen, so zählt der auf das Einlangen der Meldung folgende Tag als erster Tag der Arbeitsunfähigkeit. Der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit ist vom behandelnden Arzt vierzehntägig bestätigen zu lassen und innerhalb einer Woche ab Bestätigung dem Versicherungsträger vorzulegen. Bei einer Meldung des Fortbestandes der Arbeitsunfähigkeit nach Paragraph 106, Absatz 2, ist keine gesonderte Meldung erforderlich. Das Ende der Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherungsträger unverzüglich mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Werden die in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Personen nach Beendigung des Bezuges einer Unterstützungsleistung vor Ablauf der Höchstdauer von 20 Wochen neuerlich, und zwar innerhalb einer Frist von 26 Wochen, infolge der Krankheit, für die bereits eine Unterstützungsleistung gewährt wurde, arbeitsunfähig, so gilt dies als Fortsetzung und sind diese Zeiten zur Feststellung der Höchstdauer zusammenzurechnen.
  5. Absatz 5,Wurde bereits für 20 Wochen hintereinander oder insgesamt für ein und dieselbe Krankheit eine Unterstützungsleistung bezogen, entsteht ein neuer Anspruch für dieselbe Krankheit erst wieder, wenn in der Zwischenzeit mindestens 26 Wochen einer den Anspruch auf Unterstützungsleistung eröffnenden gesetzlichen Krankenversicherung oder einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung vorliegen.
  6. Absatz 6,Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die Daten zur Feststellung der Betriebsgröße nach Absatz 2, Ziffer eins, elektronisch zur Verfügung zu stellen.

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Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 31,08 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 31,55 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 32,12 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 33,98 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 37,28 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 38,99 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 40,04 €)

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40211377