Identifikationsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2019,
römisch fünf
Paragraph eins
04.01.2019
IVO
91/01 Fernmeldewesen
Mit dieser Verordnung werden die zur Erhebung der Identität des aktuellen oder zukünftigen Teilnehmers geeigneten Identifizierungsverfahren festgelegt. Sie ist anzuwenden vor Durchführung des Vertrages sowie vor der erstmaligen Wiederaufladung nach dem 1. September 2019.
Geltungsbereich
14.01.2019
20010545
NOR40211368