Absatz eins,Mit dieser Verordnung werden für die Errichtung eines elektronischen Notariatsakts unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (Paragraph 69 b, NO) Sicherungsmaßnahmen zum Ausgleich des durch die Verwendung eines elektronisch unterstützten Verfahrens zur Prüfung und Feststellung der Identität einer nicht physisch anwesenden Partei potenziell bestehenden erhöhten Risikos der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) getroffen. Sie regelt ferner die Voraussetzungen, unter denen sich der Notar für die Ausführung dieses elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens eines Dienstleisters bedienen kann, und die bei einer solchen Identitätsfeststellung und -prüfung einzuhaltenden Anforderungen an die Datensicherheit, an die Fälschungssicherheit und an die Verlässlichkeit der Personen, die den Identifikationsvorgang konkret durchführen.