bei den Hemmstoffen das festgestellte Ergebnis der Hemmstoffuntersuchungen im Abrechnungsmonat. Liegt ein hemmstoffpositives Ergebnis vor, so ist der Milcherzeuger umgehend vom Erstankäufer nachweislich zu verständigen und von der Übernahme auszuschließen. Die Milch ist so lange gemäß § 5 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, nicht in Verkehr zu bringen, bis der Milcherzeuger durch ein gemäß § 29 von der AMA aufgelistetes Labor den Nachweis der Hemmstofffreiheit seiner Anlieferungsmilch erbringt. Liegt in einem Abrechnungsmonat ein hemmstoffpositives Ergebnis vor, so ist die außerhalb der Liefersperre übernommene Milch als hemmstoffpositiv einzustufen;bei den Hemmstoffen das festgestellte Ergebnis der Hemmstoffuntersuchungen im Abrechnungsmonat. Liegt ein hemmstoffpositives Ergebnis vor, so ist der Milcherzeuger umgehend vom Erstankäufer nachweislich zu verständigen und von der Übernahme auszuschließen. Die Milch ist so lange gemäß Paragraph 5, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, nicht in Verkehr zu bringen, bis der Milcherzeuger durch ein gemäß Paragraph 29, von der AMA aufgelistetes Labor den Nachweis der Hemmstofffreiheit seiner Anlieferungsmilch erbringt. Liegt in einem Abrechnungsmonat ein hemmstoffpositives Ergebnis vor, so ist die außerhalb der Liefersperre übernommene Milch als hemmstoffpositiv einzustufen;