Kurztitel

Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

28.12.2018

Außerkrafttretensdatum

03.03.2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Absatz 3 a, gilt erstmals für Anträge ab dem operationellen Programm 2019 vergleiche Paragraph 31, Absatz eins c,).

Text

Operationelle Programme

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Erzeugerorganisation hat der AMA jährlich bis zum 15. September, für das Jahr 2016 jedoch bis zum 15. Oktober 2015, das operationelle Programm für das folgende Jahr mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Frist für die Einreichung
    1. Ziffer eins
      der Anträge auf Vorschusszahlungen wird mit 31. Jänner, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober für den Dreimonatszeitraum, der in dem Monat der Vorlage des Vorschussantrages beginnt, und
    2. Ziffer 2
      der Anträge auf Teilzahlung wird mit 30. April, 31. Juli und 31. Oktober für den dem Monat der Vorlage jeweils vorangegangenen Dreimonatszeitraum
    festgesetzt. Vorschusszahlungen oder Teilzahlungen, die weniger als 1 000 Euro betragen, können nicht beantragt werden. Überschreitet die Höhe der Beihilfe 100 000 Euro, sind jedenfalls Teilzahlungen gemäß Ziffer 2, zu beantragen.
  3. Absatz 3,Für beihilfefähige Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme können Standardpauschalsätze festgelegt werden, sofern dies nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten zulässig ist.
  4. Absatz 3 a,Beihilfen für Rechnungen, deren förderwürdiger Betrag weniger als 1 000 Euro beträgt, sind ausgeschlossen.
  5. Absatz 3 b,Der Marktwert einer zur Förderung eingereichten Aktion ist durch zumindest ein Vergleichsangebot zu belegen, wenn der eingereichte Rechnungsbetrag für diese Aktion 5 000 Euro übersteigt. Überschreitet der eingereichte Rechnungsbetrag die Grenze von 50 000 Euro, so sind zumindest zwei Vergleichsangebote vorzulegen.
  6. Absatz 4,Für das abgeschlossene Investitionsvorhaben gilt eine Behaltefrist von fünf Jahren ab Zahlung der letzten Förderrate, die für dieses Investitionsvorhaben bewilligt wurde. Dies bedeutet, dass innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren entweder keine erheblichen Veränderungen an der Investition erfolgt sind oder sich die Besitzverhältnisse nicht verändert haben oder die Betriebstätigkeit nicht aufgegeben wurde.
  7. Absatz 5,Maßnahmen, die sowohl im Zuge der operationellen Programme als auch als Vorhaben im Programm zur Entwicklung des Ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 487, förderbar sind, sind grundsätzlich im Rahmen der operationellen Programme zu beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40211305