(4)Absatz 4,In anderen als in Abs. 3 genannten Fällen ist die Auslagerung der Vermarktung nur zulässig, wenn – unbeschadet der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung – die Erzeugerorganisation mit mindestens 25% Geschäftsanteilen an dem oder jeweils an den Vermarktungsunternehmen beteiligt ist. Weiters hat die Erzeugerorganisation zum Zweck der Auslagerung der Vermarktung eine schriftliche Geschäftsvereinbarung mit jedem Vermarkter abzuschließen, wobei die Erzeugerorganisation sicherzustellen hat, dass sie weiterhin für die Durchführung der ausgelagerten Tätigkeit, die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung der Geschäftsvereinbarung verantwortlich bleibt. Zusätzlich zu den gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/891 geforderten Vertragsinhalten ist jedenfalls festzulegen, dassIn anderen als in Absatz 3, genannten Fällen ist die Auslagerung der Vermarktung nur zulässig, wenn – unbeschadet der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung – die Erzeugerorganisation mit mindestens 25% Geschäftsanteilen an dem oder jeweils an den Vermarktungsunternehmen beteiligt ist. Weiters hat die Erzeugerorganisation zum Zweck der Auslagerung der Vermarktung eine schriftliche Geschäftsvereinbarung mit jedem Vermarkter abzuschließen, wobei die Erzeugerorganisation sicherzustellen hat, dass sie weiterhin für die Durchführung der ausgelagerten Tätigkeit, die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung der Geschäftsvereinbarung verantwortlich bleibt. Zusätzlich zu den gemäß Artikel 13, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2017/891 geforderten Vertragsinhalten ist jedenfalls festzulegen, dass
der Erzeugerorganisation die Preisgestaltung, die Wahl der Absatzmärkte und der Käufer obliegt,
der Vermarkter gegenüber der Erzeugerorganisation die umfassende Berichtspflicht zu sämtlichen Angeboten des Vermarkters, zu den erzielten Verkaufsmengen, untergliedert nach Sorten, Qualitäten und Größen, sowie zu den erzielten Nettoverkaufspreisen samt Verpackung, untergliedert nach Sorten, Qualitäten und Größen, zu den Verkaufsunterlagen, zu allfälligen Kundenreklamationen und zu sonstigen Daten, die zur Kontrolle der Überwachung der Vermarktungstätigkeit erforderlich sind, hat,
die Erzeugerorganisation berechtigt ist, beim Vermarkter alle zur Kontrolle erforderlichen Unterlagen einzusehen und
der Vermarkter die Buchhaltung auch gegenüber der AMA offenzulegen hat.