Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2019,
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz regelt das Verbot der Verwendung von Symbolen
der Gruppierung Islamischer Staat (IS);
der Gruppierung Al-Qaida;
der Gruppierung Muslimbruderschaft;
der Gruppierung Graue Wölfe;
der Gruppierung Kurdische Arbeiterpartei (PKK);
des militärischen Teils der Gruppierung Hisbollah;
von sonstigen Gruppierungen, die in Rechtsakten der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen, Körperschaften oder sonstige Organisationen angeführt werden;
der Gruppierung Ustascha;
von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Z 1 bis 9 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind.von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Ziffer eins bis 9 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind.