Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2026,
römisch fünf
Anlage 3 /, eins
22.12.2018
30.09.2026
GuK-LFV
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
LERNFELD römisch vier | Kompetenzen | Stunden | Leistungs-feststellung |
Lehren und Lernen (Teil römisch eins) Dieses Lernfeld soll helfen, die unmittelbar und mittelbar zugängliche Praxiswirklichkeit der Auszubildenden zu erschließen. Es werden Fragen, Probleme und Interessen aufgegriffen und bearbeitet, die für die gegenwärtige und zukünftige Berufssituation der Auszubildenden von Bedeutung sind. Die Allgemeine Didaktik soll Fähigkeiten, Kenntnisse und Verhaltensweisen vermitteln, die dazu beitragen, dass die Berufspraxis differenziert gesehen und verstanden wird, dass man sich zunehmend selbständig darin zurechtfinden kann und im Beruf kompetent handelt. Das Studium des Faches qualifiziert für die wissenschaftliche Begründung, Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts und für die entsprechenden Bildungsaufgaben. Es soll die künftigen Lehrer/Lehrerinnen befähigen, Sachverhalte für den Unterricht nach ihrer Bedeutsamkeit für die Gegenwart und Zukunft der Schüler/Schülerinnen auszuwählen, diese im Hinblick auf eine konkrete Lerngruppe aufzubereiten und entsprechende Lernprozesse zu organisieren. Schwerpunkte des Lernfeldes: Erziehungswissenschaft (Grundlagen), Pädagogik (Einführung), Berufspädagogik (insbesondere Pflegepädagogik), Didaktik und Methodik, Pädagogische Psychologie, Soziologie, Erwachsenenbildung, Mediendidaktik, Leistungsbeurteilung und die Rolle des/der Lehrers/Lehrerin im dualen Ausbildungssystem. | – Aus beruflichen Anforderungen Qualifikationserfordernisse und Lernziele ableiten; – klassische und neue pädagogische Theorien und Modelle kritisch beleuchten und begründet in den Unterrichtskontext übertragen; – lernpsychologische Erkenntnisse zielgruppenorientiert im Lehr-/Lernprozess umsetzen; – den eigenen Unterricht in ein umfassendes Ausbildungskonzept integrieren und gegebenenfalls Lernziele des Unterrichtsfaches bzw. des Unterrichtsthemas in Orientierung an den berufsspezifischen Ausbildungszielen aktualisieren, modifizieren und weiterentwickeln; – auf Basis eines didaktisch-methodischen Handlungsrepertoires Unterricht, Lehrauftritte und Leistungsbeurteilung in Theorie und Berufspraxis selbständig planen, durchführen und evaluieren; – den Zusammenhang zwischen Lehr- und Lernzielen, entsprechender didaktischmethodischer Aufbereitung und geeigneter Prüfungsform herstellen, verstehen sowie argumentieren und die Unterrichtsgestaltung danach ausrichten; – Unterrichtsinhalte nach didaktischen Gesichtspunkten bündeln, strukturieren und aufbereiten; – anregende und effektive Lernkontexte organisieren und ein vielfältiges Repertoire an Methoden einsetzen; – den Lernenden kontinuierlich konkrete und lernanregende Rückmeldungen über ihren Lernerfolg bzw. ihre Kompetenzentwicklung geben; – unterschiedliche Medien, insbesondere aus dem informations- und kommunikationstechnologischen Bereich, nach didaktischen Gesichtspunkten auswählen und einsetzen; – auf Basis von individuellem Förder(ungs)bedarf Selbständigkeit und Selbsttätigkeit Lernender fördern, fordern und entwickeln; – einen sinnvollen und für Lernende einsichtigen Zusammenhang zwischen theoretischem Unterricht und praktischer Ausbildung herstellen; – mit Kollegen/Kolleginnen professionell kooperieren und den eigenen Unterricht mit dem der anderen Lehrenden inhaltlich, methodisch und zeitlich abstimmen. | 220 | Kommissionelle Prüfung |
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2018,
26.06.2026
20004475
NOR40211279