Kurztitel

Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

10.01.2019

Außerkrafttretensdatum

19.05.2023

Abkürzung

ParlMG

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Vergütungsanspruch für parlamentarische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Jedem Mitglied des Nationalrates, das zur Unterstützung seiner parlamentarischen Tätigkeit einen Dienstvertrag unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Paragraph 5, oder einen Werkvertrag mit einer physischen Person (Parlamentarischer Mitarbeiter) abgeschlossen hat, gebührt nach den folgenden Bestimmungen eine Vergütung der aus dem Vertrag oder dessen Beendigung erwachsenden Aufwendungen.
  2. Absatz eins a,Jedem Vorsitzenden einer Fraktion im Sinne von Paragraph 14, der Geschäftsordnung des Bundesrates, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988, in der geltenden Fassung, der zur Unterstützung seiner parlamentarischen Tätigkeit einen Dienstvertrag unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Paragraph 5, oder einen Werkvertrag mit einer physischen Person (Parlamentarischer Mitarbeiter) abgeschlossen hat, gebührt nach der sinngemäßen Anwendung der folgenden Bestimmungen eine Vergütung der aus dem Vertrag oder dessen Beendigung erwachsenden Aufwendungen.
  3. Absatz 2,Als parlamentarische Unterstützung im Sinne des Absatz eins, gelten insbesondere die Hilfestellungen im Zusammenhang mit
    1. Ziffer eins
      der Vorbereitung aller Aufgaben in den Ausschuß- und Plenarsitzungen des Nationalrates einschließlich der damit zusammenhängenden Aktivitäten,
    2. Ziffer 2
      der Wahrnehmung aller sich sonst aus dem Geschäftsordnungsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410, oder aus anderen Bundesgesetzen ergebenden Rechte und Pflichten,
    3. Ziffer 3
      der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Aufgaben und Kontakte,
    4. Ziffer 4
      der Kontaktnahme mit den Bürgern sowie
    5. Ziffer 5
      der Information der Öffentlichkeit über Tätigkeiten im Sinne der Ziffern 1-4.

Schlagworte

Ausschußsitzung, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10001185

Dokumentnummer

NOR40211270