Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35,

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Führen von Schusswaffen der Kategorie C

Paragraph 35,

  1. Absatz einsDas Führen von Schusswaffen der Kategorie C ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde ausgestellten Waffenpasses gestattet.
  2. Absatz 2Außerdem ist das Führen von Schusswaffen der Kategorie C zulässig für Menschen, die
    1. Ziffer eins
      Inhaber eines für das Führen einer anderen Schußwaffe ausgestellten Waffenpasses sind;
    2. Ziffer 2
      im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Schusswaffen;
    3. Ziffer 3
      als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit ihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlaß ausrücken;
      dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden Übungen;
    4. Ziffer 4
      sich als Schießsportausübende mit ungeladenen Schusswaffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden.
  3. Absatz 3Die Behörde hat einen Waffenpass auszustellen, wenn der Antragsteller verlässlich ist und einen Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2,) zum Führen solcher Schusswaffen glaubhaft macht. Die Paragraphen 25 bis 27 gelten; Paragraph 25, Absatz 4, jedoch mit der Maßgabe, dass die Schusswaffen der Kategorie C nach der Entziehung der Bewilligung zum Führen dieser Waffen beim Besitzer verbleiben.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40211261