Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Schusswaffen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsSchusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen
    1. Ziffer eins
      der Kategorie A (Paragraphen 17 und 18);
    2. Ziffer 2
      der Kategorie B (Paragraphen 19 bis 23);
    3. Ziffer 3
      der Kategorie C (Paragraphen 30 bis 35).
  2. Absatz 2Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
  3. Absatz 3Schusswaffen im Sinne des Paragraph eins, Art. römisch eins Ziffer eins, Litera b, der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, die jeweils gemäß Paragraph 42 b, deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  4. Absatz 4Der Umbau einer Schusswaffe hat – ausgenommen im Falle einer Deaktivierung gemäß Paragraph 42 b, – keine Auswirkungen auf ihre Zuordnung zu einer Kategorie. Dies gilt nicht für Schusswaffen, die zu einer höheren Kategorie umgebaut wurden; diesfalls ist die Schusswaffe der höheren Kategorie zuzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40211241