Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Träger der Krankenversicherung
§ 471i.Paragraph 471 i,
Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die Österreichische Gesundheitskasse berufen, es sei denn, die versicherte Person ist
bereits auf Grund einer Vollversicherung oder
unter Bedachtnahme auf § 26 für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahrunter Bedachtnahme auf Paragraph 26, für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr
einem anderen im § 23 Abs. 1 angeführten Versicherungsträger zugehörig. Sodann ist dieser Träger zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig.einem anderen im Paragraph 23, Absatz eins, angeführten Versicherungsträger zugehörig. Sodann ist dieser Träger zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig.