Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes haben den Trägern der Sozialversicherung nach Maßgabe des Absatz 3, zu Personen, die eine ausländische Rente (Paragraph 73 a, Absatz eins,) beziehen oder eine solche bezogen haben und die Anspruch auf Leistungen eines Krankenversicherungsträgers haben, aus den bei ihnen vorhandenen und aus einer Abgabenerklärung unmittelbar ableitbaren Daten folgende Angaben zu übermitteln:
- Ziffer einsNamen (Familienname und Vorname), Anschrift, Geburtsdatum, in- und ausländische Sozialversicherungsnummer;
- Ziffer 2Art und Höhe der ausländischen Rentenbezüge;
- Ziffer 3rentenauszahlende Stelle.