Absatz eins,Die Satzung hat, soweit dies gesetzlich vorgesehen und nicht der Regelung durch die Krankenordnung überlassen ist, die Tätigkeit der Versicherungsträger zu regeln und insbesondere Bestimmungen zu enthalten:
- Ziffer einsüber Rechte und Pflichten der Versicherten (Anspruchsberechtigten) sowie der Beitragsschuldner;
- Ziffer 2über die Form der Kundmachungen und rechtsverbindlichen Akte;
- Ziffer 3über die in regelmäßigen Abständen abzuhaltenden Informationsveranstaltungen, zu der Versicherte und Dienstgeber einzuladen sind;
Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 173,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)
Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,)